SCEAG § 20
Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
1Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAC-84295