SCEAG § 20

Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt 2: Monistisches System

§ 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats

1Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

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KAAAC-84295