SCEAG § 14
Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 1: Dualistisches System
§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
1Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.
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KAAAC-84295