SCEAG § 12
Abschnitt 4: Aufbau der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt 1: Dualistisches System
§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans
Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.
Fundstelle(n):
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KAAAC-84295