Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Referententätigkeit für Bundesteuerberaterkammer umsatzsteuerpflichtig
Anerkennung der zuständigen Landesbehörde erforderlich
Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung hat der entschieden, dass die Leistungen eines selbständigen Referenten im Rahmen eintägiger Fortbildungsseminare der Bundessteuerberaterkammer nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind. Der Steuerpflichtige kann sich ferner auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j 6. EG-RL berufen, wenn er nicht als „andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung” anerkannt wurde.
Auslegung des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht” bisher fraglich
Der als Hochschullehrer qualifizierte Steuerberater und Rechtsanwalt, hat aufgrund von Verträgen mit der Bundessteuerberaterkammer eintägige Fortbildungsseminare für Steuerberater in den Streitjahren 1995 bis 1999 durchgeführt. Die Veranstaltungen waren auf 40-50 Teilnehmer begrenzt und umfassten regelmäßig acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt Umsatzsteuer für die bisher als steuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG behandelten Referentenleistungen fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Steuerpflichtige mit Erfolg Klage ein.
Das FG Köln stellte fest, dass der Kläger den Seminarteilnehmern Unterricht i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j 6. EG-RL e...