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Keine Aufteilung einheitlicher Depotgebühren
Die Depotgebühr und die Vermögensverwaltungsgebühr sind auch insoweit in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in Zusammenhang stehen. Auch eine Aufteilung im Verhältnis der im Veranlagungszeitraum erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen und der nach § 23 EStG steuerbaren Spekulationsgeschäfte ist nicht geboten. Eine Abzugsfähigkeit scheidet jedoch aus, soweit sie auf ihrer Natur nach ertragslose Anlagen im Depot entfallen.