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Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen bei einer Scheidung
Abfindungszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Versorgungsausgleichszahlungen stellen Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlich dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögensgegenstands und damit Anschaffungskosten für die zum Ausgleich verpflichtende verbleibende Versorgungsanwartschaft dar, die nach den Grundsätzen über die Anschaffung (auch dringender) Vermögenswerte steuerlich nicht – auch nicht im Wege der AfA – abzugsfähig sind.