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Bilanzierung von Entgeltumwandlungszusagen nach Steuer- und Handelsrecht sowie IFRS
Bei Entgeltumwandlungszusagen verzichtet der Arbeitnehmer auf künftige Entgeltansprüche und erhält im Gegenzug eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Erteilt der Arbeitgeber die Versorgungszusage im Wege einer Direktzusage, hat er hierfür Pensionsrückstellungen zu bilden. Neben den bilanziellen Grundsätzen, die auch bei einer arbeitgeberfinanzierten Zusage zu beachten wären, gelten hierbei bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen einige Besonderheiten. Die Autoren ordnen die Bilanzierung von Entgeltumwandlungs-Direktzusagen in den systematischen Zusammenhang allgemeiner Bilanzierungsgrundsätze im Handels- und Steuerrecht sowie nach IFRS ein.
Wie erfolgt die steuerliche Erfassung von Entgeltumwandlungszusagen?
Wie sieht die Bewertung nach HGB aus?
Welche Regelungen sehen die IFRS vor?
I. Allgemeines zur Entgeltumwandlung
1. Abgrenzung
Der Anteil der Versorgungszusagen, die ausschließlich vom Arbeitgeber finanziert werden, ist rückläufig, der Anteil der vom Arbeitnehmer (mit-)finanzierten Versorgungszusagen steigt dagegen an . Nach herrschender Meinung ist Entgeltumwandlung von arbeitgeberfinanzierter Versorgung da-nach abzugren...