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Mineralölsteuer: Entstehen eines Vergütungsanspruchs
Hat die Finanzbehörde durch einen selbständigen Verwaltungsakt isoliert über eine Wiedereinsetzung entschieden, ist diese Entscheidung selbständig anfechtbar und einer sachlichen Überprüfung zugänglich. Für das Entstehen eines Anspruchs auf Vergütung von Mineralölsteuer und Stromsteuer und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist ist allein das Vorliegen der materiellen Vergütungsvoraussetzungen erforderlich, ohne dass es der Durchführung eines Festsetzungsverfahrens bedarf. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind keine gesetzlichen Fristen i. S. des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO und daher nicht wiedereinsetzungsfähig. § 227 AO ist – anders als § 163 AO – auf Steuervergütungsansprüche nicht anwendbar. Bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörde gegen ihre Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO kann es nach Treu und Glauben geboten sein, eine Billigke...