Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein Kindergeldanspruch ohne Arbeitssuchendmeldung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II
Ein Kind, das zwischen 18 und 21 Lebensjahren alt ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wird nur dann für das Kindergeld berücksichtigt, wenn es bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Es genügt hierfür nicht, wenn bei einer ARGE ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gestellt worden ist. Es kann nicht unterstellt werden, dass damit auch schon eine Meldung als Arbeit suchend abgegeben worden wäre. Aus dem ungekürzten Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist ebenso wenig zu schließen, dass der Empfänger arbeitsbereit und arbeitswillig war. Auch nach der Neufassung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das Gesetz v. , BGBl 2002 I S. 4621, ist für den Kindergeldanspruch erforderlich, dass das Kind sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemü...