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Örtliche Zuständigkeit in Verschmelzungsfällen/Anwachsungsfällen
Bei der Verschmelzung von Personengesellschaften miteinander bzw. bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften miteinander ist für die Besteuerung der untergehenden Gesellschaft(en) das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der aufnehmenden Gesellschaft zuständig ist. Der Zuständigkeitswechsel tritt gem. § 26 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der Finanzämter von der Verschmelzung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Die aufnehmende Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen Gesellschaft(en) in vollem Umfang in deren Rechtsstellung ein, so dass auch für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich die Verhältnisse der aufnehmenden Gesellschaft als nunmehr (einzigem) Steuerpflichtigen maßgeblich sind. Das gilt nicht nur für die Festsetzung von Steuern, die nach dem Zuständ...