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Lange Haftung bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern
Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren erst nach 30 Jahren
Unternehmer, die Schwarzarbeiter beschäftigen und die mit der Beschäftigung zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllen, müssen u. U. auch noch nach Jahrzehnten mit Beitragsnachzahlungen rechnen. Nach Auffassung des ) handelt ein Unternehmer in diesem Fall zumindest bedingt vorsätzlich und kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung weder auf Nachlässigkeit noch auf ein Versehen berufen. Dies hat zur Folge, dass nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Forderung des Sozialversicherungsträgers aufgrund nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge anstatt nach vier Jahren erst nach 30 Jahren verjährt.
Betriebsprüfung deckte fehlerhafte Stundenaufzeichnungen auf
Der Geschäftführer eines Speditionsunternehmens hatte nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 eine Erklärung abgegeben, in der er einräumt, dass er Lohnsteuern vorsätzlich verkürzt habe, indem er den Lohnabrechnungen für die Fahrer Stundenaufzeichnungen zugrunde legte, die von den tatsächlich gefahrenen Stunden laut Tachoscheiben abwichen.
Da die Aufzeichnungspflicht nach § 28 f Abs. 1 SGB IV i. V. mit § 2 BVO dem Arbeitgeber obliegt, konnte sich der Geschä...