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NWB Nr. 28 vom Seite 2607

Steuerbürokratieabbaugesetz: Vereinfachung kann weitere Einspruchsflut verhindern

Wie oben ausgeführt, ist im Referentenentwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes vorgesehen, die Möglichkeiten des Finanzamts, eine Steuer teilweise vorläufig festzusetzen, zu erweitern. Ab dem kommenden Jahr soll diese Befugnis auch für Sachverhalte gelten, die in ihrer – einfachgesetzlichen – steuerlichen Behandlung strittig und deshalb ein oder mehrere „Musterverfahren” beim BFH anhängig sind. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung bleiben die im Steuerbescheid durch das Finanzamt erläuterten Punkte „offen”. Damit können die Steuerpflichtigen ohne weiteres Zutun von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung profitieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) unterstützt diesen Vorschlag. Infolgedessen wären die Steuerpflichtigen und ihre Berater in vielen Fällen nicht mehr gezwungen, Einsprüche gegen Steuerbescheide einzulegen.

Nach jetziger Rechtslage kann ein Bescheid unter anderem nur dann offen gehalten werden, wenn eine darin anzuwendende Norm Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH, BVerfG oder einem deutschen Bundesgericht ist. Dabei muss das Gericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Rechtsgrundlage mit höherrangigem Europa- oder Verfassungsrecht prüfen. ...

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