Informationsaustausch nach dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen;
Gegenseitigkeitsvereinbarung
Artikel 26 des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) enthält nur die sog. kleine Auskunftsklausel, wonach nur Auskünfte erbeten oder erteilt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Nunmehr ist mit Indien entsprechend Ziffer 7 des Protokolls zum DBA eine allgemeine Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 117 Absatz 3 Abgabenordnung getroffen worden, die einen umfassenden Informationsaustausch erlaubt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
BMF v. - IV B 4 - S 1301 - IND/07/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1720 Nr. 32
DB 2008 S. 1463 Nr. 27
StBW 2008 S. 10 Nr. 14
VAAAC-83370