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StBMag Nr. 7 vom Seite 50

Widerruf der Zulassung bei Vermögensverfall

Arbeitsvertragliche Beschränkungen können Ausnahmetatbestand begründen

von Raimund Weyand, St. Ingbert

Gerät der Steuerberater in Vermögensverfall, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass hierdurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind. Nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand hat der vom Widerruf der Zulassung betroffene Steuerberater.

I. Der Fall

Der Kläger, Gesellschafter-Geschäftsführer einer insolventen Steuerberatungs-GmbH und einer weiteren nicht von Insolvenz bedrohten Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, hatte als Privatmann die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Die Steuerberaterkammer widerrief daraufhin seine Zulassung. Eine Klage gegen diesen Bescheid war erfolglos – auch beim ).

II. Die Entscheidung

1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zwingend zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist. Dabei wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Berater im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Eine...