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KSR Nr. 7 vom Seite 3

VGA bei Kapitalabfindung aus Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente

Oliver Hagen

Zahlt eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kapitalabfindung auf der Grundlage einer Pensionszusage unter unveränderter Fortführung seiner Geschäftsführertätigkeit, ist das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung anzurechnen. Fehlt es an einer Anrechnung, kann in der Kapitalabfindung eine vGA gesehen werden.

Sachverhalt

Klägerin war die X-GmbH, die im Januar 1991 ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A eine monatliche Invaliditäts- und eine Altersrente in Höhe von jeweils 50 % des zuletzt bezogenen Bruttogehalts zugesagt hatte. Bedingung für das Entstehen der Invaliditätsrente war die berufsunfähigkeitsbedingte Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit. Für die Altersrente wurde der Versorgungsfall auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs festgelegt. Anstelle der Altersrente sollte A wahlweise die einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung geltend machen können.

Von diesem Wahlrecht machte er mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs Gebrauch. Daraufhin zahlte die X-GmbH auf den Eintritt des Versorgungsfalls am den gutachterlich ermittelten Barwert der Versorgungsverpflichtung i. H. ...

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