Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen, 1 A 1368/05 vom VG Düsseldorf, 26 K 8353/04 vom ,
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht beziehungsweise nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren.
I.
1. Beamten wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheiratete Beamte, außerdem verwitwete (Nr. 2) und geschiedene Beamte beziehungsweise solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (Nr. 3). Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet.
2. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Dienste der Stadt Düsseldorf. Er begründete am eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Seine Klage auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom ab. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei durch das Urteil vom - 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79) zwischenzeitlich geklärt, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht gebiete, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten gewährt würden, auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen seien. An dieser Auslegung bestünden auch unter Gesichtspunkten des deutschen Verfassungsrechts, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mitbehandelt worden seien, keinerlei Zweifel.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am zugestellt.
II.
Mit der am - mit Eingang der Anlagen am - erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Er ist der Auffassung, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 GG, dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu verheirateten Beamten die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu verweigern. Lebenspartnerschaft und Ehe unterschieden sich letztlich nur dadurch, dass die Ehe nur von einem Mann und einer Frau, die Lebenspartnerschaft dagegen nur von zwei Menschen gleichen Geschlechts begründet werden könne. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gleichermaßen um auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften handele, die durch einen staatlichen Begründungsakt geschlossen würden und mit gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten der Partner einhergingen. Das Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG könne eine unterschiedliche Behandlung nicht begründen, da § 40 Abs. 1 BBesG im Wesentlichen auf den Unterhaltsbedarf abstelle. Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom (ABl. EG L 303/16 vom ) gebiete es, dass der Gesetzgeber hier tätig werde, um den Familienzuschlag auch Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Richtlinie verbiete Diskriminierungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie, wonach einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt blieben, stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie.
2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da die Gerichte im Ausgangsverfahren die Frage der Verfassungswidrigkeit der Gesetzeslücke im Besoldungsrecht nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hätten.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen sowie die angewendete Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verletzen den Beschwerdeführer nicht in den in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten. Die Entscheidungen verletzen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des in dem Parallelverfahren 2 BvR 855/06 (NJW 2008, S. 209). Die Fragen, welche die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufwirft, waren bereits Gegenstand jenes Beschlusses.
1. Zur Begründung ist ergänzend auszuführen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss auf das 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79) verwiesen, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 855/06 war. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten, um zu entscheiden, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht verbietet, den Familienzuschlag den verheirateten Beamten zu gewähren, Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft dagegen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 855/06 -, NJW 2008, S. 209 <212>). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung ändert sich nichts durch das inzwischen ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (Rs. C-267/06 - juris) zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG. Das Verwaltungsgericht München hatte die Frage vorgelegt, ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems (hier: der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen) entgegensteht, nach denen ein eingetragener Lebenspartner keine Hinterbliebenenversorgung erhält, wie sie Ehegatten nach dieser Satzung gewährt wird, und ob in diesem Fall eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Hinblick auf den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie zulässig wäre (Beschluss vom - M 3 K 05.1595 - juris). Der Europäische Gerichtshof entschied auf diese Vorlage hin, wenn eine Hinterbliebenenversorgung als Entgelt in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, könne deren 22. Begründungserwägung die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen. Der Gerichtshof führte weiter aus, falls das vorlegende Gericht entscheide, dass die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei, stelle eine Regelung, welche die Versorgung nur überlebenden Ehegatten gewähre, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Richtlinie dar. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befinde, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung erhalte, vergleichbar sei.
Diese Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof in Bezug auf einen anderen Rechtsbereich - die Hinterbliebenenversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem - steht den Entscheidungen im hiesigen Ausgangsverfahren wie auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 855/06 nicht entgegen, da das Urteil des Gerichtshofs erst nach der jeweiligen letztinstanzlichen Entscheidung erging. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Handhabung der Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung der (Gemeinschafts-)Rechtslage zur Zeit der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 <2018>).
2. Darüber hinaus steht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte im Ausgangsverfahren auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom erfahren hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung des Familienzuschlags ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie. Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre.
a) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren (vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen, welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung. Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft durch dieses Gesetz geringer geworden sind.
b) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben in diesem Bereich bewusst von einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienstrechts geschaffen. Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden Familienzuschlag.
Die in Art. 3 § 10 des Entwurfs des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom (BTDrucks 14/3751) vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Entwurf herausgelöst und als Art. 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BTDrucks 14/4545) eingefügt. Dieser Entwurf wurde vom Bundesrat abgelehnt (BTDrucks 14/4875). Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts ist die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts wie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden (vgl. Art. 5 Abs. 4 - 13 LPartÜbG). Für das Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehlt dagegen eine derartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung ist es im Bereich des Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 29, 1 <9>; 81, 363 <375>; 99, 300 <314>), gerade nicht gekommen.
Eine vergleichbare Situation verheirateter Beamter und Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die ihnen gewährte Alimentation hat auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die dortigen Landes- und Kommunalbeamten nicht geschaffen. Durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (LPartAnpG) vom (GVBl NRW S. 498) erfolgte eine Angleichung beim Trennungsgeld sowie im Laufbahnrecht (vgl. Teil 1, Art. 2 und Teil 2, Art. 2, 6, 7 LPartAnpG). Über das Bundesbeamtenrecht geht das nordrhein-westfälische Landesrecht nur insoweit hinaus, als es im Bereich der Beihilfe Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gleichstellt (vgl. § 88 Satz 2 LBG). Dagegen entschied sich der Landesgesetzgeber gegen eine vollständige Gleichstellung, auch nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder übergegangen war. Der Antrag der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom (LTDrucks 14/2724), eine Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit verheirateten Beamten bezüglich der Besoldung und Versorgung herbeizuführen, wurde vom Landtag abgelehnt (Plenarprotokoll 14/55 vom , S. 6199).
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf den hier in Rede stehenden Familienzuschlag ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. § 5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag gestaltet die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
BAAAC-83099