BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 478/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: BVerwG, BVerwG 6 C 42.06 vom BVerwG, BVerwG 6 C 44.06 vom BVerwG, BVerwG 6 C 45.06 vom BVerwG 6 C 46.06 BVerwG, vom

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Zugang der Beschwerdeführerinnen zu den Gerichten durch die im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung geforderte Durchführung eines individuellen, behördlichen Antragsverfahrens vor Klageerhebung in ihren Fällen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränkt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; stRspr).

Eine Annahme ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung geboten. Dies gilt auch für die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Grundsatzfragen zur gerichtlichen Kontrolldichte über Regulierungsentscheidungen nach dem Telekommunikationsgesetz. Die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht als solche Gegenstand der angegriffenen Entscheidung, sondern bilden eine von mehreren Begründungserwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagen. Zumindest in diesem Rahmen kommt den damit verbundenen Fragen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu und begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht das dem Erlass einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung vorangehende Verfahren als komplexen Abwägungsvorgang ansieht, der der dafür zuständigen Bundesnetzagentur einen Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum hinsichtlich der von ihr zu ergreifenden Maßnahmen eröffnet, und vor diesem Hintergrund die gerichtliche Überprüfung einer Regulierungsverfügung auf einen Umfang begrenzt, der demjenigen bei der gerichtlichen Kontrolle planerischer Entscheidungen nahe steht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-83085