BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1254/07
Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: LVwG § 184 Abs. 5
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 108.000 € (in Worten: hundertundachttausend Euro) festgesetzt.
Fundstelle(n):
JAAAC-83079