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Kein Vorsteuerabzug bei leichtfertigem Verhalten
Ist eine Lieferung tatsächlich einem Unternehmer zuzurechnen, der unberechtigt unter fremdem Namen auftritt, ist ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über diese Lieferung, die auf den fremden Namen lautet, nicht zu gewähren. Es genügt nicht den Anforderungen eines Vertrauensschutzes auf die Rechtmäßigkeit eines Liefervorgangs, wenn ein Unternehmer sich nicht der Richtigkeit der Geschäftsdaten seines Vertragspartners versichert. Die Feststellungslast trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer.