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Bereitstellungsentgelte bei abgesagter Zwangsräumung
Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung kurzfristig absagt, unterliegen mangels Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer. Erbringt der Speditionsunternehmer für die Zahlung des Bereitstellungsentgelts keine Leistung, erfolgt kein Leistungsaustausch. Der Unternehmer erhält seine Vergütung nicht wegen einer Unterlassung, sondern trotz Wegfalls der Leistungsverpflichtung. Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist daher nicht gegeben.