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Zum Grundstückskauf sowie zum Bau von Eigentumswohnungen aufgenommener Kredit keine „Dauerschuld”
Kauft ein auf dem Immobiliensektor tätiges Unternehmen ein Grundstück, um darauf Eigentumswohnungen zu errichten und zu veräußern, ist ein zu diesem Zweck aufgenommenes Darlehen, das ausweislich des Kreditvertrags durch den Erlös aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Wohnungen nach ihrer Fertigstellung getilgt werden soll, dem laufenden Geschäftsverkehr zuzuordnen und gehört deswegen nicht zu den Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG. An dieser Zuordnung des Kredits ändert sich auch nichts, wenn sich für die Wohnungen teilweise kein Käufer findet, sie deswegen an verschiedene BGB-Gesellschaften veräußert werden, an denen fast ausschließlich das Immobilienunternehmen beteiligt ist, wenn der Kredit deswegen nicht wie geplant zurückgezahlt werden kann und das Immobilienunternehmen nunmehr nac...