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Realisation des Auflösungsverlusts im Konkursverfahren
Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts schon vor der Liquidation durch Konkurs (Insolvenz) liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts wegen Vermögenslosigkeit der GmbH nicht mehr zu rechnen ist. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die GmbH über kein oder nur noch über ein geringfügiges Aktivvermögen verfügt. Keine Vermögenslosigkeit in diesem Sinne ist die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft.