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Spenden als verdeckte Gewinnausschüttungen
Besonderes Näheverhältnis des Gesellschafters zum Empfänger kann schädlich sein
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind in den dort bestimmten Grenzen Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke einkommensmindernd abziehbar. Diese Regelung gilt jedoch nur vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG. Daraus folgt, dass von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfasste Aufwendungen zugleich verdeckte Gewinnausschüttungen sein können. Wie der BFH mit , nv festgestellt hat, können Spenden einer Kapitalgesellschaft an Kirchengemeinden jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet werden, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst sind.
Spenden an verschiedene kirchliche Träger
Das Stammkapital der Klägerin, eine GmbH, wurde zu 85 % von X und zu je 5 % von seinen Söhnen A, B und C gehalten. In den Streitjahren 2000 und 2001 tätigte die GmbH Zuwendungen zur Förderung kirchlicher oder sonstiger gemeinnütziger Zwecke S. 2in Höhe von 66 388 DM. Die Zahlungen wurden an verschiedene evangelische Gemeinden und Einrichtungen geleistet. Die Klägerin erzielte in den Jahren seit 1995 zumeist Gewinne im sechsstelligen Bereich. Für die ...