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Körperschaftsteuer | Nachweis der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags
Bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 KStG 1999; § 133, § 157 BGB).
Praxishinweise: Im Streitfall war ein Unternehmensvertrag geschlossen worden, nach dessen eindeutiger Kündigungsklausel die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags von fünf Jahren nicht eingehalten war. Der BFH lehnte das Vorliegen einer steuerlichen Organschaft ab, da nicht die Vorstellungen und Äußerungen der beteiligten Personen maßgeblich sind, sondern allein die im gesellschaftsrechtlichen Organi...