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Unterhaltszahlungen an vermögende Unterhaltsberechtigte
Die Klagefrist wird nach einer erneuten Übersendung der Einspruchsentscheidung mit Bekanntgabewillen in Lauf gesetzt. Die zivilrechtliche Würdigung der Zumutbarkeit, ein Vermögen zum Unterhalt einzusetzen, ist für die steuerrechtlich nach § 33a EStG zu treffende Entscheidung nicht bindend.