Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbrecht | Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkung
Für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bleiben Schenkungen des Erblassers unberücksichtigt, bei denen zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 BGB). Eine Leistung in diesem Sinne liegt aber erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Ansprüche oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Davon ist aber auszugehen, wenn der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich selbst nur ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen hat einräumen lassen, so dass er damit nach Vollzug des Übergabevertrags auch nicht m...