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Insolvenzrecht | Ende der Nutzungsmöglichkeit bei eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats ( NWB TAAAC-81794).