BFH Beschluss v. - X B 153/07

Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verletzung der richterlichen Hinweispflicht; ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge

Gesetze: FGO § 76, FGO § 96, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 119 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils nicht vor und sind anderenteils nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gemäß dargelegt worden.

I. Zur Einbeziehung der Eigentumswohnung Nr. 2 . (= Objekt W I) in einen gewerblichen Grundstückshandel

1. Die von der Klägerin gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor.

a) aa) Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes vorgetragen:

Das Finanzgericht (FG) habe eine „bedingte Veräußerungsabsicht” nicht vermuten und der Klägerin nicht nur die Möglichkeit eines Gegenbeweises eröffnen dürfen. Vielmehr hätte das FG positiv feststellen müssen, ob die Nutzung des Objekts W I auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin angelegt gewesen sei.

In dem (BFH/NV 2005, 1535) heiße es ausdrücklich:

„Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang…auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, scheiden im Regelfall als Zählobjekte aus (...).”

Auch die Finanzverwaltung vertrete diese Auffassung (vgl. , Deutsches Steuerrecht 2004, 632, 634, Tz. 10). Auch sie verlange lediglich den positiven Nachweis durch den Steuerpflichtigen, dass die Nutzung des Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken auf Dauer angelegt gewesen sei.

Demgegenüber habe das FG viel höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin als der BFH und die Finanzverwaltung gestellt. Das FG habe sich in die Prüfung „verrannt”, einzelne Indizien jeweils daraufhin zu überprüfen, ob sie die von ihm vermutete „bedingte Veräußerungsabsicht” widerlegten.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das FG in diesem Punkt nicht von dem zitierten Divergenzurteil und der übrigen Rechtsprechung des BFH abgewichen. Das FG ist vielmehr von den in der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten abstrakten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat diese auf den hier zu beurteilenden Einzelfall angewendet. Nach diesen abstrakten Grundsätzen gilt: Hat der Veräußerer mehr als drei Immobilienobjekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich zu der Schlussfolgerung, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 170, 172 li.Sp., m.w.N.; , BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.1.b aa; vom X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.1.b). Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin als (vorgebliche) Divergenzentscheidung benannten Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1535 (vgl. dort unter II.1.b). Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des BFH, der das FG im angefochtenen Urteil gefolgt ist, stellen die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang indessen nur —wenn auch sehr gewichtige— Beweisanzeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden können (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1.b cc, m.w.N.; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.1.b dd; in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.1.d). Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung vorliegende, zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung in den Vordergrund tritt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1.b cc, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).

Diesen Grundsätzen ist das FG gefolgt. Es hat ausgeführt, die Frage, ob ein Steuerpflichtiger ein Grundstück von vornherein veräußern oder aber langfristig durch Vermietung oder auf Dauer für eigene Wohnzwecke nutzen wolle, sei anhand äußerer Umstände zu beurteilen. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, ein Grundstück langfristig für eigene Wohnzwecke nutzen zu wollen, könne die objektiven Beweisanzeichen nicht entkräften. Vielmehr müssten objektive Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergebe, dass der Steuerpflichtige das Grundstück bei seinem Erwerb keinesfalls alsbald veräußern, sondern unbedingt anders als durch Verkauf nutzen wolle. Werde ein Grundstück nach dem Erwerb nur kurzfristig für eigene Wohnzwecke genutzt und ohne offenkundige Sachzwänge veräußert, könne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe.

Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1.b cc; vom XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310, unter 1.; vom X R 68/00, BFH/NV 2003, 891, unter II.1.c bb und 2.).

b) Des Weiteren beanstandet die Klägerin, dass das FG völlig überzogene Anforderungen an den Begriff der „offensichtlichen Sachzwänge” gestellt habe.

aa) In dem Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1535 heiße es u.a.:

„Soweit das FG darauf abgestellt hat, dass der Kläger aus finanziellen Gründen nicht gezwungen gewesen sei, das Haus in W zu verkaufen, verkennt es den Begriff der 'offensichtlichen Sachzwänge' i.S. der…Rechtsprechung des BFH und setzt an seine Stelle das Vorliegen einer Zwangslage. Dies wird dem besonderen Charakter der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht gerecht und stellt überzogene Anforderungen an die plausiblen, außerbetrieblichen Gründe für die Weiterveräußerung des eigengenutzten Objekts.”

Das FG habe gar nicht geprüft, ob ein plausibler, außerbetrieblicher Grund für die Weiterveräußerung des Objekts W I vorgelegen habe. Es habe lediglich festgestellt (S. 20 des angefochtenen Urteils), dass keines der im Senatsurteil in BFH/NV 2003, 891 genannten Beispiele vorliege.

Das möge zutreffen, sei jedoch im Ergebnis irrelevant. Als entscheidungserheblich hätte das FG prüfen müssen, ob die Klägerin eine außerbetriebliche Veranlassung für den Verkauf des Objekts W I plausibel dargelegt habe. Diese Prüfung hätte im Ergebnis dazu geführt, dass die Weiterveräußerung des Objekts W I ausschließlich im privaten Bereich begründet gewesen sei. Es sei „mehr als plausibel, dass ein Umzug von einer Eigentumswohnung in ein Doppelhaus mit großem Grundstück, das die Klägerin nach ihren eigenen Vorstellungen habe errichten und ausstatten können, ausschließlich privat veranlasst sei”.

bb) Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin eine Abweichung der angegriffenen FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1535 nicht schlüssig darlegen können. In dem zitierten Urteil hat der beschließende Senat „offensichtliche Sachzwänge” für die Veräußerung des rd. vier Jahre von den Steuerpflichtigen genutzten Eigenheims zum einen insbesondere darin gesehen, dass das Objekt von den dortigen Klägern mit erheblichem Kostenaufwand hergerichtet und ausgestattet worden war mit der Folge, dass diese Immobilie ohne Gewinn veräußert werden musste. Zum anderen und vor allem wertete es der Senat als offensichtlichen Sachzwang, dass die Klägerin den Familienwohnsitz in die Nähe des Standorts der von ihr betriebenen Apotheke verlagerte, was insbesondere im Hinblick auf die unerlässlichen Nacht- und Notdienste dringlich erschien. Aus dem Umstand, dass der angerufene Senat im dort entschiedenen Fall diese „offensichtlichen Sachzwänge” nicht dadurch in Frage gestellt sah, dass die Steuerpflichtigen nach Lage des Falls nicht zusätzlich aus finanziellen Gründen gezwungen waren, das Objekt zu verkaufen, kann zwar gefolgert werden, dass es bei vergleichbaren Verhältnissen auch im vorliegenden Streitfall nicht schädlich gewesen wäre, dass die Klägerin bei der Veräußerung des Objekts W I nicht einem entsprechenden Druck der finanzierenden Bank ausgesetzt war. Jedoch scheidet eine —entscheidungserhebliche— Divergenz schon deswegen aus, weil das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch keine anderen „offensichtlichen Sachzwänge” finden konnte, welche den Schluss auf eine nicht i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels relevante Veräußerung des Objekts zuließen. Als solche „offensichtlichen Sachzwänge” hat die Rechtsprechung des BFH insbesondere

- beruflich bedingte örtliche Veränderungen,

- den Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung,

- größeren Platzbedarf durch Familienzuwachs,

- die Trennung der Eheleute oder

- ähnliche plausible Gründe, etwa eine nicht vorhergesehene finanzielle Notlage,

angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1.b cc; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.c aa; in BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, unter II.2.b cc).

Solche oder vergleichbare „offensichtliche Sachzwänge” für den Verkauf des Objekts W I hat das FG im Streitfall nicht feststellen können. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger ein Grundstück von vornherein veräußern oder aber langfristig durch Vermietung oder auf Dauer für eigene Wohnzwecke nutzen wolle, sei anhand äußerer objektiver Umstände zu beurteilen. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, ein Grundstück langfristig für eigene Wohnzwecke nutzen zu wollen, könne die objektiven Beweisanzeichen nicht entkräften. Vielmehr sei erforderlich, dass objektive Tatsachen vorlägen, aus denen sich ergebe, dass der Steuerpflichtige das Grundstück bei seinem Erwerb keinesfalls alsbald veräußern, sondern unbedingt anders als durch Verkauf nutzen wolle. Werde ein Grundstück seit dem Erwerb nur kurzfristig für eigene Wohnzwecke genutzt und ohne offenkundige Sachzwänge veräußert, könne davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden habe.

Im Streitfall habe der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Objekts W I durch notariellen Vertrag vom und der Veräußerung durch notariellen Kaufvertrag vom deutlich weniger als fünf Jahre betragen. Die Umstände deuteten darauf hin, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufs des Objekts eine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe und nicht vorbehaltlos an einer weiteren Eigennutzung habe festhalten wollen. Die bedingte Veräußerungsabsicht ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin angesichts des ihr gebotenen Preises und der Möglichkeit des Erwerbs eines anderen Objekts unmittelbar zum Verkauf der Immobilie bereit gewesen sei. Die Tatsache, dass die Klägerin die Gelegenheit gehabt habe, eine eigengenutzte Wohnung günstig zu erwerben, beinhalte keinen „offensichtlichen Sachzwang”. Im Übrigen falle der Verkauf einer (hier zu beurteilenden) Nebenwohnung leichter als der Verkauf einer Hauptwohnung, welche dem Steuerpflichtigen schon länger zur Verfügung stehe und das grundlegende Wohnbedürfnis eines jeden Steuerpflichtigen befriedige.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

a) Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, „ob ein eigengenutztes Wohnobjekt, das aus einem gewerblichen Grundstückshandel von vornherein ausscheidet, nicht auch dann gegeben ist, wenn es vom Steuerpflichtigen zuvor als Mieter langfristig genutzt wurde”.

b) Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, und sie deshalb nicht einer Klärung durch den BFH bedarf (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat (S. 19 des angefochtenen Urteils), geht es letztlich um die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt mit (zumindest) bedingter Verkaufsabsicht erworben hat. Soweit hierbei der Umstand eine Rolle spielen kann, wie lange der Steuerpflichtige das Objekt tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, liegt auf der Hand, dass es nur auf die Dauer der Nutzung als Eigenbesitzer (wirtschaftlicher Eigentümer) ankommt und eine etwaige vorherige Nutzung als Mieter oder sonstiger Fremdbesitzer ausgeklammert werden muss. Denn solange der Steuerpflichtige die Immobilie nur als Fremdbesitzer nutzt, stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein einer (bedingten) Veräußerungsabsicht naturgemäß von vornherein nicht.

3. Aus den zu 2. genannten Gründen ist die Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO geboten (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der „Grundsatzrevision” vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

4. Das Rechtsmittel kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als die Klägerin in ihrer Beschwerdegründungsschrift moniert hat, das FG habe gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, indem es die von ihr angetretenen (Zeugen-)Beweise in rechtlich unzulässiger Weise nicht erhoben habe.

a) aa) In der mündlichen Verhandlung vor dem FG hat sich die Klägerin zum Beweis der Tatsachen, dass sie X als ihren (zweiten) Wohnsitz gewählt, in X privat gewohnt und diese Wohnsitzwahl mit auf Dauer angelegter privater Nutzungsabsicht stattgefunden habe, auf das Zeugnis ihres Lebensgefährten und zweier anderer Personen bezogen (vgl. das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem S. 2).

Diese Beweisanträge hat das FG mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen abgelehnt:

Hinsichtlich der Tatsachen, dass die Klägerin in X ihren (zweiten) Wohnsitz gewählt und dort (privat) gewohnt habe, sei eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, „weil die Richtigkeit dieser Tatsachen zu Gunsten der Klägerin unterstellt (werde)”. Der Beweisantrag, dass die Wohnsitzwahl mit auf Dauer angelegter privater Nutzungsabsicht stattgefunden habe, sei abzulehnen, weil diese Tatsache für die Entscheidung unerheblich sei. Denn maßgebend für die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage der Gewerblichkeit der Grundstücksveräußerung sei, dass die Klägerin beim Erwerb des Objekts W I jedenfalls eine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin nur kurzfristig Eigentümerin des Objekts gewesen sei, sei nach der Rechtsprechung des BFH anhand eindeutiger objektiver Umstände festzustellen, ob die Klägerin das Objekt privat habe verwalten wollen. In dem Beweisantrag der Klägerin seien keine eindeutigen objektiven Umstände benannt worden, aus denen sich ergeben könne, dass die Klägerin beim Erwerb des Objekts tatsächlich keine auch nur bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe. Die Sachlage stelle sich dem Gericht so dar, dass die Klägerin die Grundstücksveräußerung angesichts des guten Angebots angenommen habe. Selbst wenn die Zeugen bestätigen würden, dass die Klägerin die Objekte mit auf Dauer angelegter privater Nutzungsabsicht erworben habe, folge daraus nicht, dass sie bei Erwerb keine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe.

bb) Unter diesen Umständen konnte das FG die Beweisanträge verfahrensfehlerfrei ablehnen. Denn ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn es auf die Beweistatsachen auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt und/oder wenn die Beweistatsachen vom FG als wahr unterstellt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 564). Letzteres traf im vorliegenden Fall zu.

b) Unschlüssig ist ferner die Rüge der Klägerin, dass das FG ihre Beweisantritte zur Höhe des Veräußerungsgewinns übergangen habe.

aa) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe Beweisanträge übergangen, so muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des BFH, da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen sog. verzichtbaren Mangel i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung handelt, vortragen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (nächsten) mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder —wenn dies nicht geschehen sein sollte— aus welchen (entschuldbaren) Gründen dem Beschwerdeführer dieses nicht möglich war. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer —wie hier die Klägerin— vor dem FG sachkundig vertreten war (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69).

bb) Daran fehlt es im Streitfall. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem ergibt sich nicht, dass die Klägerin das Übergehen ihrer Beweisanträge zur Höhe des vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angesetzten Veräußerungsgewinns beanstandet hat.

c) Auch soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Übergehen ihrer Beweisanträge zur Höhe des Veräußerungsgewinns eine Verletzung der aus § 76 Abs. 2 FGO herzuleitenden richterlichen Hinweispflicht und die Versagung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) geltend macht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

aa) Wird die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gerügt, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiierte Angaben dazu machen, dass das angefochtene Urteil —nach dem vom Gericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkt— auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 71, m.w.N.). Entsprechendes gilt auch für die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör, wenn sich dieser (vorgebliche) Verfahrensverstoß —wie dies im Streitfall zutrifft— nur auf einzelne Feststellungen bezieht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N.).

bb) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin nicht gerecht. Das FG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergäben sich aus dem Kaufpreis, welchen die Klägerin aus dem Verkauf des Objekts W I abzüglich des Preises für den Verkauf des Inventars erzielt habe, ferner abzüglich des von ihr gezahlten Kaufpreises, von dem ebenfalls der auf das Inventar entfallende Kaufpreis abzuziehen sei. Der vom Erwerber E gezahlte Kaufpreis habe 850 000 DM betragen. Gemäß der Veräußerungsanzeige habe der Wert des darin enthaltenen Inventars 20 000 DM betragen. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass über die genannten 20 000 DM hinaus weitere 150 000 DM von E gezahlt worden seien, die nicht im Rahmen des hier zu ermittelnden Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen gewesen seien. Der Vortrag der Klägerin sei in diesem Punkt widersprüchlich und unsubstantiiert. Während die Klägerin zunächst in ihrem Schriftsatz vom den Wert des in der Anlage zum notariellen Kaufvertrag festgehaltenen Inventars mit 150 000 DM beziffert habe, habe sie im Schriftsatz vom behauptet, dass sich der Betrag von 150 000 DM nicht auf die in der Inventarliste festgehaltenen Gegenstände, sondern auf „aufwändige Innenausbauten, die allerdings hätten ausgebaut (meint: entfernt) werden können”, beziehe. Obwohl dieser Punkt im gerichtlichen Verfahren stets streitig gewesen sei, habe die Klägerin ihre Behauptung nicht substantiiert. Das Gericht habe insoweit keine Anhaltspunkte dafür, welche aufwändigen Innenausbauten die Klägerin tatsächlich in dem Objekt W I vorgenommen habe. Die pauschale Behauptung, der Erwerber E habe für die aufwändigen Innenausbauten 150 000 DM bezahlt, sei durch nichts belegt und auch nicht für einen Beweisantrag geeignet, da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handele.

Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin zunächst —woran es fehlt— zwecks Erhebung schlüssiger Verfahrensrügen substantiierte Angaben über die von ihr im Einzelnen im Anschluss an den Erwerb des Objekts W I getätigten Investitionen machen und insbesondere darlegen müssen, um welche konkreten Maßnahmen es sich hierbei handelte sowie zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe entsprechende Aufwendungen getätigt worden seien. Auf der Grundlage dieser Konkretisierungen hätte sie sodann ausführen können und müssen, inwieweit ihre substantiierten Behauptungen durch die Vornahme der von ihr erstrebten Aufklärungsmaßnahmen bewiesen werden könnten und dies zu einer Reduzierung des streitigen Veräußerungsgewinns führen könne.

II. Zur Einbeziehung der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück . (= Objekt W II) in einen gewerblichen Grundstückshandel

1. Die von der Klägerin behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH liegt auch insoweit nicht vor. Ebenso wie hinsichtlich des Objekts W I (vgl. dazu oben I.1.) ist das FG auch in Bezug auf das Objekt W II von den in der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten abstrakten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat diese —ohne dabei in grundsätzlicher und entscheidungserheblicher Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen— auf den in Rede stehenden Streitfall angewendet.

2. Schließlich haben auch die erhobenen Sachaufklärungsrügen keinen Erfolg. Zur Begründung kann auf die sinngemäß geltenden Ausführungen zu I.4.a betreffend das Objekt W I verwiesen werden.

Fundstelle(n):
QAAAC-81863