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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer für ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug
Ohne dass es auf eine Rückwirkung des am in das KraftStG eingefügten § 2 Abs. 2a KraftStG ankäme, ist ein als Büromobil zugelassenes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen aufgrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO ab dem nicht mehr nach dem Gewicht, sondern als Personenkraftwagen gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern, wenn es nach Bauart und Einrichtung ersichtlich vorwiegend für den Transport von Personen bestimmt ist. Auch wenn § 2 Abs. 2a KraftStG Bezug auf die Richtlinie 70/156/EWG nimmt, enthält die Richtlinie keine Regelungen, die die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer binden könnten.