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Vergebliche Aufwendungen für Verfall von Optionsrechten
Verfällt eine Kaufoption auf Aktien mangels Ausübung, können die vergeblichen Aufwendungen für den Verfall der Optionsrechte im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die vorgenannte Regelung verlangt – anders als die Nrn. 1 bis 3 in § 23 EStG – nicht, dass der Steuerpflichtige einen Gewinn/Verlust durch Verwertung am Markt realisiert. Auch bei dem Verfall der Option liegt daher ein Veräußerungsgeschäft vor.