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Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Vornahme der AfaA ist der Zeitpunkt des Eintritts des beeinträchtigenden Umstands; war dieser zunächst verborgen, ist der Zeitpunkt der Entdeckung maßgeblich. Stellt sich bei Beendigung des Mietvertrags heraus, dass ein speziell auf die Bedürfnisse eines bestimmten Mieterkreises ausgerichtetes Objekt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weiter zu vermieten ist, muss eine Korrektur der bisherigen Nutzungsdauer erfolgen. Die Grundstücksveräußerung steht der Vornahme einer AfaA aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn das die außergewöhnliche Abnutzung begründende Ereignis ausschließlich durch ...