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Die Gewinnverwendung als Gestaltungsinstrument der kleinen GmbH
Teilweise oder vollständige Gewinnverwendung zur Vermeidung des Ergebnisausweises bei der kleinen GmbH
Mit der Verschärfung der Jahresabschlusspublizität durch das EHUG werden die Vorschriften über die Jahresergebnisverwendung (§ 268 Abs. 1 HGB) neu belebt, insbesondere dann, wenn die Existenz des Unternehmens durch den Ausweis des Jahresüberschusses bedroht ist. Kleine Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse des abgelaufenen Geschäftsjahres. Gleichermaßen sind diese Gesellschaften aber nicht verpflichtet, ihre Ergebnisverwendung offenzulegen. Ihnen wird die Möglichkeit eröffnet, lediglich die Vermögenslage mit Bilanz und den dazu gehörigen Anhangangaben darzulegen (§ 326 i. V. mit § 325 Abs. 1 HGB). Sie müssen ihre Ertragslage in Form der Dokumentation einer Gewinn- und Verlustrechnung nicht der Öffentlichkeit offenbaren. Wenn dann auch noch die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird (vgl. § 268 HGB), so dass im Falle der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses an die Stelle der Position „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” und „Gewinnvortrag/Verlustvortrag” der Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust” tritt (bzw. ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag in den eben genannten Posten einzubeziehe...