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Wohnungseigentumsrecht | Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters
Verwalter von Wohnungseigentum sind nach der – nicht einschränkbaren – Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss ermächtigt sind. Die Regelung in einem Verwaltervertrag, wonach der Verwalter (nur) ermächtigt ist, Wohngeldzahlungen ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, begrenzt daher nur die Verwalterbefugnisse im Innenverhältnis. Seine Vertretungsmacht im Außenverhältnis kann sich daher auch auf die gerichtliche Geltendmachung einer Sonderumlage und der damit zusammenhängenden Kosten eines Rechtsstreits mit einem säumigen Wohnungseigentümer erstrecken. Allerdings macht sich der Verwalter i...