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Insolvenzrecht | Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwaltung aufgrund räumlicher Entfernung
Es stellt eine sachgerechte Erwägung des Insolvenzgerichts dar, Bewerber für die Aufnahme in eine Vorauswahlliste für die Einsetzung als Insolvenzverwalter zurückzuweisen, wenn die Ortsnähe von maximal 100 Kilometern nicht gegeben und die höchstpersönliche Bearbeitung der Insolvenzverwaltung nicht gesichert ist (OLG Bamberg, Beschluss v. - VA 11/07, NJW-RR 2008 S. 719).