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Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft
Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist ( NWB UAAAC-77625). Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.
Praxishinweise: Eine solche Gefährdungslage mag sich nach Widerruf der Bestellung des namensgebenden Steuerberaters allen dann ergeben, wenn dieser infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Gleiches...