Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz
Eine Steuerberatungsgesellschaft darf den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer enthält keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte.
Gesetze: StBerG § 50StBerG § 55 Abs. 2StBerG § 57 Abs. 1StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 2BOStB § 56 Abs. 2 Satz 4
Instanzenzug: (EFG 2007, 1275) (Verfahrensverlauf),
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die in ihrem Namen den Zunamen ihres ehemaligen, 2003 ausgeschiedenen alleinigen Gesellschafters (im Folgenden: A) führt. A, der vereidigter Buchprüfer ist und früher auch als Steuerberater bestellt war, ist nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter —neben der jetzigen Gesellschafterin— Geschäftsführer der Klägerin geblieben. Seine Zulassung als Steuerberater ist von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Steuerberaterkammer) im Juli 2004 widerrufen worden, nachdem über sein Vermögen im Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sein Mandantenstamm ist im September 2004 von dem Insolvenzverwalter veräußert worden.
Die Steuerberaterkammer ist der Auffassung, die Klägerin dürfe nach dem Widerruf der Bestellung des A als Steuerberater dessen Namen nicht mehr in ihrer Firma führen. Sie hat die Klägerin hierauf unter Berufung auf § 56 Abs. 2 Satz 4 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer —BOStB—) hingewiesen. Diese Vorschrift lautet:
„Die Namen ausgeschiedener Gesellschafter dürfen [in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft] weitergeführt werden; das gilt nicht, wenn das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil der ausgeschiedene Gesellschafter aus dem Beruf ausgeschlossen wurde, seine Bestellung aufgrund Rücknahme oder Widerruf erloschen ist oder er sich dem Ausschluss oder dem Erlöschen seiner Bestellung durch Verzicht auf die Bestellung entzogen hat.”
Als sich die Klägerin der Änderung ihrer Firma widersetzte, widerrief die Steuerberaterkammer mit Bescheid vom , der Gegenstand dieses Verfahrens ist, deren Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1275 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beruft sich auf das Prinzip der Firmenbeständigkeit, das auch in § 56 Abs. 2 Satz 4 1. Halbsatz BOStB Ausdruck gefunden habe. Diese Regelung wolle mit ihrem zweiten Halbsatz („es sei denn ...”) zwar verhindern, dass jemand als Namensgeber der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft fungieren könne, der durch Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater in seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Im Streitfall sei eine solche Einschränkung aber nicht gegeben. Das Vorgehen der Steuerberaterkammer sei nämlich vor dem Hintergrund der Tatsache zu bewerten, dass A als vereidigter Buchprüfer ungeachtet des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater unbeschränkt Hilfe in Steuersachen leisten dürfe. Dies und die Stellung des A als Geschäftsführer sei aus dem Briefkopf der Klägerin deutlich ersichtlich. Jeder Außenstehende sei deshalb sofort im Bilde und ausreichend informiert, welche Funktion A in der Firma ausübt. Eine Bestellung des A als Steuerberater werde nicht vorgetäuscht. Eine Gefährdung des Ansehens des Berufs des Steuerberaters durch die Fortführung des Namens des A in der Firma der Klägerin sei daher nicht gegeben.
Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG), der die Freiheit der Namensgebung einer Firma schütze. Bei einem schon seit einer Reihe von Jahren existierenden Betrieb sei der Name von großer Bedeutung. Der Bescheid greife deshalb in die Berufsausübungsfreiheit ein.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid der Steuerberaterkammer vom aufzuheben.
Die Steuerberaterkammer beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Satzungsgeber habe ausdrücklich bestimmt, dass das Ansehen des Berufs durch die Fortführung des bisherigen Namens einer Steuerberatungsgesellschaft dann gefährdet ist, wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters widerrufen worden ist. Die in diesem Zusammenhang vom Satzungsgeber unterstellte abstrakte Gefährdung reiche aus. Die Beibehaltung des Namens beinhalte einen Verstoß gegen § 53 StBerG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB. Sie gefährde das Ansehen des Berufs. Der Gesetzgeber wolle verhindern, dass mit dem Namen einer Person, deren Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde, potenzielle Mandanten steuerberatende Leistungen verbinden und irrtümlich davon ausgehen, dass diese Person befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Auf die von der Revision herausgestellte Bestellung des A als vereidigter Buchprüfer komme es aufgrund dieser satzungsmäßigen Regelung nicht an. Im Übrigen sei diese Bestellung von der zuständigen Berufskammer ebenfalls widerrufen worden und es sei davon auszugehen, dass der Widerruf rechtskräftig werde.
Art. 12 GG werde dadurch nicht verletzt, da die Klägerin weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfe und lediglich ihre Firma ändern müsse. Im Übrigen sei ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Klägerin erst vier Jahre unter ihrem jetzigen Namen firmiere; es sei lebensfremd, anzunehmen, dass unter diesen Umständen der Name zu schützen sei.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) und ist ebenso wie der angefochtene Bescheid, der rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 55 Abs. 2 StBerG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, wie das FG zutreffend erkannt und näher ausgeführt hat, dass die Steuerberatungsgesellschaft eine Firma führt, deren Fassung den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Zu diesen Vorschriften zählt § 56 Abs. 2 Satz 4 BOStB. Dessen Rechtswirksamkeit als Satzungsbestimmung, die auf der der Bundessteuerberaterkammer durch § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG verliehenen, auch von der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom Rs. C-309/99, EuGHE 2002, 1577) Satzungsgewalt beruht, hat das FG ebenfalls mit Recht im Grundsatz bejaht; seine diesbezügliche rechtliche Würdigung ist eingehend und überzeugend begründet. Dies alles bedarf deshalb keiner Wiederholung, nachdem die Beteiligten dagegen auch nichts erinnern.
Der Name eines ausgeschiedenen Gesellschafters darf in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft danach —ausnahmsweise— u.a. dann nicht weitergeführt werden, wenn das Ansehen des Berufs des Steuerberaters gefährdet ist, weil die Bestellung des betreffenden Steuerberaters aufgrund Widerrufs erloschen ist. Ob § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB, wie die Steuerberaterkammer offenbar meint, eine solche Gefährdung im Fall des Widerrufs der Bestellung unterstellt oder dies zumindest gleichsam grundsätzlich und für den Regelfall tut, geht aus der Vorschrift nicht ganz klar hervor; sie lässt sich nämlich ohne weiteres dahin verstehen, dass die Namensfortführung nur dann unzulässig sein soll, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Ansehen des Berufs gefährdet ist, weil die Bestellung des Namensgebers als Steuerberater aufgrund Widerrufs erloschen ist. Es hätte sonst nahegelegen, die einzelnen eine Namensfortführung ausschließenden Tatbestände (Widerruf der Bestellung, Ausschließung aus dem Beruf etc.) unmittelbar an „das gilt nicht, wenn ...” anzuschließen.
Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Denn der erkennende Senat teilt jedenfalls die Auffassung des FG, welche dieses ebenfalls eingehend und überzeugend begründet hat, dass nämlich § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB, so wie ihn die Steuerberaterkammer versteht, mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den der Satzungsgeber zu beachten hatte und dessen Verletzung das Bundesministerium der Finanzen zur Aufhebung der Satzung nach § 86 Abs. 3 Satz 5 StBerG hätte veranlassen müssen, unvereinbar wäre, wenn er die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch z.B. in dem Fall generell nicht zulassen würde, dass die Bestellung als Steuerberater wegen Wegzugs ins Ausland, wegen Krankheit oder auch wegen Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit widerrufen worden ist, so dass die Vorschrift im Hinblick auf solche Fälle zumindest einer korrigierenden, ihre Nichtigerklärung vermeidenden Auslegung bedürfte. Denn durch die Berufsordnung kann nur vorgeschrieben werden, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Steuerberatungsgesellschaften ihrer Tätigkeit unter Wahrung der Berufspflichten nachgehen, die sich für sie sinngemäß insbesondere aus § 57 Abs. 1 StBerG ergeben und einschließen, dass das Auftreten der Steuerberatungsgesellschaft im Rechtsverkehr und insbesondere auch ihre Firmierung der besonderen Stellung eines Trägers der Steuerberatung als einer unter dem Schutz der staatlichen Ordnung stehenden Tätigkeit gerecht werden muss. Dazu gehört allerdings nicht nur das in der Berufsordnung ausdrücklich verankerte Verbot einer nicht „sachlichen” Werbung, sondern auch das Gebot, eine Täuschung des Publikums z.B. darüber zu vermeiden, welche Personen sich hinter der Gesellschaft verbergen und welche berufsrechtliche Qualifikation sie besitzen.
Es liegt auf der Hand, dass dieses Gebot bei Veräußerung der Gesellschaft oder einzelner Gesellschaftsanteile mit dem Interesse der Gesellschaft in Konflikt gerät, ihren Namen ungeachtet solcher Vorgänge beizubehalten. Diesem Konflikt zwischen der sogenannten „Firmenwahrheit” und dem Interesse einer Gesellschaft, einen eingeführten Namen bei einem Gesellschafterwechsel nicht ändern zu müssen, hat die Berufsordnung Rechnung getragen. Dem Interesse der Gesellschaft an einer Fortführung des bisherigen Firmennamens generell die Anerkennung zu versagen, wäre auch in der Tat schwerlich verhältnismäßig gewesen; denn auch ohne ein Ausscheiden aus der Gesellschaft pflegt der Einfluss dessen, welcher der Gesellschaft einmal seinen Namen gegeben hat, z.B. infolge Alters mitunter zu schwinden, und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das steuerliche Hilfe suchende Publikum die in aller Regel fernliegende Vorstellung hegt, von dem Namenspatron einer Steuerberatungsgesellschaft persönlich oder doch zumindest unter dessen unmittelbar wirksamem Einfluss aufgrund seiner Teilnahme an der Sachbearbeitung Hilfe in Steuersachen zu erhalten.
Dass die Berufsordnung das Recht zur Fortführung des bisherigen Namens bei einem Gesellschafterwechsel zwar grundsätzlich respektiert, aber einschränkt, wenn dadurch das Ansehen des Berufs gefährdet wird, wie es die Berufsordnung ausdrückt, ist gleichwohl nicht grundsätzlich zu beanstanden. Eine solche Gefährdungslage mag sich nach Widerruf der Bestellung des namensgebenden Steuerberaters insbesondere dann ergeben, wenn dieser infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG); gleiches gilt bei einer Rücknahme einer Bestellung, die durch arglistige Täuschung, Drohung und Bestechung oder durch unrichtige Angaben erwirkt worden ist (§ 46 Abs. 1 StBerG), und erst recht bei einer Ausschließung des namensgebenden Steuerberaters aus dem Beruf. In solchen Fällen mag das Bestreben des Berufsstandes gerechtfertigt sein, mit einem solchermaßen belasteten ehemaligen Berufsangehörigen nicht in Verbindung gebracht zu werden, wie es bei Fortführung seines Namens in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft zu befürchten wäre.
Warum es hingegen das Ansehen des Berufs des Steuerberaters gefährdet und gebietet, einer Steuerberatungsgesellschaft den weiteren Gebrauch des Namens in ihrer Firma zu untersagen, wenn der Namenspatron nicht mehr Steuerberater ist, weil seine Bestellung wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, vermag der erkennende Senat ebenso wenig wie offenbar das FG nachzuvollziehen. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Widerruf der Bestellung in diesen Fällen typischerweise oder gar stets auf einem Vorwurf der Verletzung von Berufspflichten oder sogar der Missachtung für jedermann geltender rechtlicher oder auch nur sittlicher Normen beruht; vielmehr kann der Vermögensverfall nicht nur durch Misswirtschaft bei der Verwaltung des privaten Vermögens ausgelöst worden sein, sondern es können für ihn —wie es häufig eintrifft— Ereignisse ursächlich sein, von denen jedermann betroffen werden kann und, die nicht vorausgesehen oder abgewendet zu haben, dem Steuerberater nicht ernstlich ein Vorwurf gemacht werden kann. Das Interesse der Allgemeinheit, um dessen Schutz es in diesem Zusammenhang nur gehen kann, verlangt dann eine Änderung der Firma um des Ansehens des Berufs willen schwerlich, sondern es ist vielmehr dem Interesse der Gesellschaft an der Fortführung der Firma wegen der sonst regelmäßig eintretenden, unter Umständen auch bei einer noch jungen Firma gewichtigen Nachteile bei einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Abwägung der Vorzug zu geben.
Das FG, das all dies nicht verkannt hat, meint allerdings sinngemäß, das Ansehen des Berufs sei im Streitfall deshalb gefährdet, weil der Namenspatron der Klägerin, A, trotz des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater nach wie vor den maßgeblichen Einfluss auf die von der Klägerin geleistete Hilfe in Steuersachen ausübe, also, wie es die Steuerberaterkammer ausdrückt, unter dem Deckmantel der Klägerin unverändert seine bisherige steuerberatende Tätigkeit ausüben wolle. Der insofern festgestellte Sachverhalt vermag indes, anders als das FG meint, die Untersagung der Fortführung seines Namens in der Firma der Klägerin nicht zu rechtfertigen.
Es kann nach den einschlägigen Regelungen des StBerG nicht beanstandet werden, dass A —offenbar im Angesicht seines drohenden Vermögensverfalls— die bisher von ihm betriebene Einzelpraxis nebst ihrem Mandantenstamm in eine Steuerberatungsgesellschaft, die Klägerin, eingebracht und sich bei dieser als Geschäftsführer verdingt hat; es wird auch von der Steuerberaterkammer nicht beanstandet. Auch dass die übrigen Voraussetzungen, die § 50 StBerG für die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft aufstellt, bei der Klägerin vorliegen, wird von der Steuerberaterkammer nicht in Zweifel gezogen; auch das FG hat nicht festgestellt, dass dies nicht der Fall wäre. Insbesondere ist nach vorgenannter Vorschrift der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft nicht abträglich, dass ihr Geschäftsführer nicht (mehr) Steuerberater ist, solange er vereidigter Buchprüfer ist (§ 50 Abs. 2 StBerG) und die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 StBerG vorliegen. Dass der verbliebenen Gesellschafterin unter den Umständen des Streitfalls die Aufsicht über die von der Gesellschaft geleistete Hilfe in Steuersachen und die Verantwortung hierfür obliegt, bedarf keiner Ausführung. Es ist weder festgestellt noch geltend gemacht und es wäre für den Gegenstand des Rechtsstreits an sich auch ohne Bedeutung, wenn die Gesellschafterin dieser Verantwortung nicht gerecht würde, sondern A in einer rechtlich zu beanstandenden Weise die Ausübung der Hilfe in Steuersachen überließe.
Die Fortführung des Namens des A in der Firma der Klägerin könnte allerdings gleichwohl, wie das FG im Ansatz richtig erkannt hat, beanstandet und als Gefährdung für „das Ansehen des Berufs” angesehen werden, wenn von ihr eine Irreführung des Publikums über die tatsächlich gegebenen gesellschaftlichen Verhältnisse ausginge. Denn das Publikum kann erwarten, von den Trägern einer fachlich und persönlich besonders qualifizierter Personen vorbehaltenen Tätigkeit wie der Steuerberatung über das Vorhandensein dieser Qualifikationen nicht irregeleitet zu werden, was einschließt, dass eine Steuerberatungsgesellschaft nicht den Anschein erwecken darf, die von ihr betriebene Hilfe in Steuersachen stehe unter maßgeblichem Einfluss und in der Verantwortung bestimmter Personen, die in Wahrheit Einfluss und Verantwortung nicht haben, oder diese Personen hätten eine berufliche Qualifikation, die sie in Wahrheit nicht besitzen.
Indes geht von der Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Steuerberaters in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft die Gefahr einer solchen Irreführung nicht aus. Jedenfalls hat der Satzungsgeber der Berufsordnung, dessen Bewertung in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben darf, eine solche Gefahr nicht als schwerwiegend angesehen und sich durch sie nicht veranlasst gesehen, die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters —abweichend von handelsrechtlichen Grundsätzen— bei einer Steuerberatungsgesellschaft nicht zuzulassen, was, wie dargelegt, auch aus Sicht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht unbedenklich gewesen wäre. Dass die Gefahr einer solchen Irreführung ausnahmsweise dann entsteht oder jedenfalls wesentlich zunimmt, wenn die Bestellung des ausgeschiedenen Gesellschafters als Steuerberater aus irgendeinem Grunde widerrufen worden ist, ist selbst dann nicht zu erkennen, wenn das Ausscheiden aus der Gesellschaft möglicherweise mit dem drohenden Widerruf in einem gewissen inneren Zusammenhang stehen sollte.
Bleibt allerdings der als Gesellschafter ausgeschiedene ehemalige Steuerberater in der Steuerberatungsgesellschaft weiterhin tätig und übt er dabei sogar —wie A als Geschäftsführer— eine Leitungsfunktion aus, mag die vom FG und offenbar auch von der Steuerberaterkammer als für die Beurteilung des Streitfalls entscheidend angesehene Gefahr entstehen, dass der ausgeschiedene Steuerberater unter dem Deckmantel der Gesellschaft weiter selbständig Steuerberatung betreiben könnte; die Fortführung seines Namens in der Firma der Gesellschaft würde folglich, wenn sich dies bewahrheitet, möglicherweise als Irreführung des Publikums angesehen werden können, und schon die bloße Gefahr, dass die Steuerberatungsgesellschaft in dieser Weise als Deckmantel für eine unzulässige berufliche Tätigkeit des ehemaligen Steuerberaters missbraucht werden könnte, könnte möglicherweise ein Einschreiten der Steuerberaterkammer gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die Berufsordnung enthält indes keine Rechtsgrundlage dafür, einer Steuerberatungsgesellschaft eine Änderung ihrer Firma deshalb abzuverlangen, weil die abstrakte Gefahr besteht, dass ihr Namenspatron unter ihrer Firma unzulässige selbständige Hilfe in Steuersachen leisten könnte. Ob die Berufsordnung eine dahingehende Regelung treffen dürfte und wie diese im Einzelnen auszugestalten wäre, ist von dem erkennenden Senat nicht zu erörtern. Die grundsätzlich statthafte Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird jedenfalls von der hier anzuwendenden Berufsordnung nicht für den Fall untersagt, dass ein (durch Tatsachen begründeter) Verdacht einer Fortsetzung der selbständigen Hilfe in Steuersachen durch einen namensgebenden Gesellschafter besteht, dessen Bestellung als Steuerberater widerrufen worden ist; die Berufsordnung verlangt vielmehr —wenn sie, wie dargelegt, in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstanden oder entsprechend korrigierend ausgelegt wird— die Feststellung einer Gefahr für das Ansehen des Berufs infolge der Fortführung des Namens des ehemaligen Gesellschafters, dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, welche Gefahr nicht besteht, wenn jener eine ihm nicht (mehr) gestattete selbständige Hilfeleistung unterlässt.
Allenfalls wenn A tatsächlich unzulässige Hilfe in Steuersachen leistete (und die Gesellschafterin der Klägerin dagegen nicht, wie es ihre berufsrechtliche Pflicht wäre, einschritte), vermöchte die Fortführung des Namens des A in der Firma der Klägerin das Ansehen des Berufs zu gefährden, weil die Firma dann möglicherweise als Versuch der Irreführung des Publikums über die gesellschaftrechtlichen Verhältnisse bewertet werden könnte. § 56 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BOStB bietet hingegen keine rechtsstaatliche Grundlage dafür, obgleich ein solcher von der Gesellschafterin geduldeter Missbrauch der Klägerin durch A nicht festgestellt ist, der Gefahr eines solchen Missbrauchs zu begegnen, mag dieser auch nach den vom FG festgestellten Umständen nicht fernliegen. Der erkennende Senat würde unzulässigerweise an die Stelle der vom Satzungsgeber in § 56 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BOStB getroffenen berufsrechtlichen Regelung eine andere, weitergehende und als Maßnahme der vorbeugenden Abwehr einer abstrakten Gefahr der Legitimation durch die Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers bedürftige Regelung setzen, wenn er die Namensfortführung ungeachtet der Feststellung eines solchen Verhaltens des ehemaligen Gesellschafters und Steuerberaters allein deshalb für unzulässig erklärte, weil ein dahingehender, jedoch unbewiesener Verdacht besteht.
Das FG hat nicht festgestellt und die Steuerberaterkammer auch nicht substantiiert dargelegt, dass A auch nach Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater in rechtlich zu beanstandender Weise selbständig Hilfe in Steuersachen geleistet habe oder dies zu tun beabsichtige. Dass A, wie das FG ausgeführt hat, darum bemüht sein mag, „seinen entscheidenden Einfluss auf die Klägerin beizubehalten”, verbietet ihm das StBerG nicht, und jener Umstand würde auch nicht die Schlussfolgerung rechtfertigten, A gehe („auf diese Weise”) seiner steuerberatenden Tätigkeit in unverändertem Umfang nach, wie das FG ihm offenbar anlasten will.
Der angefochtene Bescheid ist daher nebst dem Urteil des FG mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 609
AO-StB 2008 S. 155 Nr. 6
BFH/NV 2008 S. 1064 Nr. 6
BFH/PR 2008 S. 370 Nr. 8
BStBl II 2009 S. 609 Nr. 15
DB 2008 S. 1209 Nr. 22
DStR 2008 S. 1354 Nr. 28
DStRE 2008 S. 656 Nr. 10
HFR 2008 S. 726 Nr. 7
NJW-RR 2008 S. 1652 Nr. 23
SJ 2008 S. 39 Nr. 11
SJ 2008 S. 47 Nr. 9
StB 2008 S. 194 Nr. 6
StBW 2008 S. 6 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2008 S. 450
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2008 S. 530
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2008 S. 366
WPg 2008 S. 480 Nr. 11
WPg 2008 S. 522 Nr. 11
UAAAC-77625