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Unwirksamer Jahresabschluss infolge Gliederungsverstoß
Ein Gliederungsverstoß i. S. des § 256 Abs. 4 AktG liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand, Kapital oder eine Verbindlichkeit an falscher Stelle aufgeführt wird, dies aber bei der Ausweisung der Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zumindest aber dann nicht der Fall sein muss, wenn die Gesellschaft satzungsgemäß Beteiligungen halten und erwerben konnte und sich damit auch die Veräußerung einer derartigen Beteiligung nicht als atypischer Geschäftsvorfall außerhalb ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit darstellte (LG München I, Beschluss vom – 5 HK O 11783/07, Der Konzern 2008 S. 59). Entscheidend sei nicht, dass sich die Veräußerung der konkreten Beteiligung nicht wiederholen und voraussichtlich auch nicht rückgängig...