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Persönliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Wiederbestellung
Die Regelung des § 48 StBerG ist keine Ermessensvorschrift. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederbestellung, wenn die Gründe, die gem. §§ 45, 46 StBerG zum Erlöschen der Bestellung geführt haben, fortgefallen und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Besorgnis, der Bewerber werde (auch) künftig gegen die Berufspflichten als Steuerberater verstoßen, wird generell bejaht, wenn er schwerwiegend gegen die allgemeine Berufsauffassung von korrekter Berufsausübung verstoßen hat sowie in Fällen, in denen er wiederholt oder in erheblichem Umfang Wirtschafts- bzw. Vermögensdelikte begangen hat und deswegen zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.