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Keine Verletzung der grunderwerb-steuerlichen Anzeigepflicht
Wurde ein im Ausland abgeschlossener, für eine GmbH Grunderwerbsteuer auslösender Einbringungsvertrag zwar der für die Körperschaftsteuer zuständigen Stelle im Finanzamt zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung vorgelegt und in der Bilanz eine Rückstellung wegen der durch die Einbringung verursachten Grunderwerbsteuer gebildet, wurde die Einbringung aber unter Verletzung der nach § 19 GrEStG bestehenden Anzeigepflicht nicht der für die Grunderwerbsteuer zuständigen Stelle des Finanzamts mitgeteilt, so liegt kein Fall einer groben Fahrlässigkeit als Voraussetzung für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge leichtfertiger Steuerverkürzung vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn die mit der Erledigung der ertragsteuerlichen Angelegenheiten beauftragten steuerlichen Berater der GmbH nicht auch mi...