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Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer
Keine generelle Unterstellung von „böser” Absicht in Insolvenzfällen
Nach § 25d UStG haftet der Leistungsempfänger unter bestimmten Bedingungen für die Vorsteuer, die der Rechnungsaussteller nicht abgeführt hat. Der Gesetzgeber, der im Jahr 2001 die Vorschrift geschaffen hat, wollte damit den Umsatzsteuerbetrug – insbesondere in Form von Karussellgeschäften – bekämpfen, bei denen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten. Diese Haftungsgrundlage kann nach der nicht ohne weiteres auf Insolvenzfälle übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der sog. schwache Insolvenzverwalter regelmäßig nicht der Abführung der ausgewiesenen Umsatzsteuer zustimmt. Eine Haftung des Leistungsempfängers kommt dann nach § 25d UStG nicht in Betracht.
Leistungen durch ein Unternehmen im Stadium der vorläufigen Insolvenz
Die Klägerin – eine GmbH – betrieb einen „Montageservice”. Sie erwarb im November 2004 von der B-GmbH Maschinen zum Preis von 7 300 € zzgl. 1 168 € Umsatzsteuer. Eine hierüber lautende Rechnung lag vor. Diese B-GmbH befand sich im Zeitpunkt der Veräußerung der Maschinen im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der vorläufige Insolvenzve...