BGH Beschluss v. - VII ZR 237/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug: LG Duisburg, 3 O 374/01 vom OLG Düsseldorf, I-12 U 114/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

1. Die Klägerin klagt Restwerklohn für die Errichtung eines Außenschwimmbades ein, der Beklagte rechnet mit Ansprüchen auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten auf und macht Minderung geltend.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in Höhe von 9.028,41 € für berechtigt erachtet und entsprechend dem Vorbringen des Beklagten Aufrechnungsforderungen in einer Gesamthöhe von 24.577,75 € geprüft, die der Beklagte in folgender Reihenfolge geltend gemacht hat:

a) Reinigung des Beckens: 1.079,54 €

b) Schaden am Motorschacht: 3.576,90 €

c) Einbau eines neuen Rollladens: 4.991,55 €

d) Beseitigung der Saugprobleme: 13.929,76 €

e) Minderwert Schwimmbad: 1.000 €.

2. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.

a) Die vom Berufungsgericht aberkannte Aufrechnungsforderung für Kosten für Reinigung des Beckens in Höhe von 1.079,54 € bleibt für die Bestimmung der Beschwer unberücksichtigt, da insoweit von der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565; Beschluss vom - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720).

b) Da der Beklagte die Klageforderung als solche nicht angegriffen hat, handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen betreffend "Mangelbeseitigung, Schaden am Motorschacht" und "Mangelbeseitigung, Einbau neuer Rollladen" sowie "Beseitigung der Saugprobleme" bis zur Höhe der Klageforderung von 9.028, 41 € um Primäraufrechnungen, die nicht zu einer über die Verurteilung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer führen (; Urteil vom - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301).

c) Soweit weitergehend Forderungen zur Aufrechnung gestellt sind, handelt es sich um Hilfsaufrechnungen (vgl. , NJW-RR 1992, 316). Insoweit erhöht die Forderung betreffend die "Beseitigung der Saugprobleme" die Beschwer um höchstens 9.028,41 € und die Position "Minderwert Schwimmbad" die Beschwer um weitere 1.000 €.

d) Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Beschwer von 9.028,41 € + 9.028,41 € + 1.000,- € = 19.056,82 €. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde kann der darüber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
YAAAC-80712

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein