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Wertpapiere kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Ärzten
Ein Arzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann ein Wertpapierdepot nicht seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, wenn das Wertpapierdepot auch der Sicherung der privaten Liquidität dient, insbesondere der Finanzierung einer privaten Immobilie. In diesem Fall ist nach Ansicht des FG Baden-Würtemberg der Erwerb der Wertpapiere nämlich nicht ausschließlich betrieblich bedingt. Zudem scheidet die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen aus, wenn die Wertpapiere nicht zeitnah im Jahr ihres Erwerbs dem Betriebsvermögen durch Einbuchung zugeordnet werden (so auch , NWB GAAAB-13886, BStBl. II 2004 S. 985). Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (BFH-Az.: VIII R 1/80).
Hinweis: Anders entschieden hatte das FG Hamburg: Das ...