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Neufassung des Reisekostenrechts
Einheitliche Definition der Auswärtstätigkeiten
Im Rahmen der neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 wurde das Reisekostenrecht aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung grundlegend geändert. Die unterschiedlichen Arten einer auswärtigen Tätigkeit wurden unter dem Begriff „Auswärtstätigkeit” zusammengefasst. Die bisherige Differenzierung zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit wurde aufgegeben. Auch die 30-km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit ist weggefallen. Des Weiteren ist u. a. darauf zu achten, dass die Übernachtungskosten grundsätzlich nur noch in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen abzugsfähig sind. Die LStR 2008 sind ab 2008 anzuwenden.
Abzugsfähige Reisekosten
Ein Arbeitnehmer, der eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ausübt, kann Reisekosten als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG geltend machen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die Regelungen über Reisekosten gelten analog für Auswärtstätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten, sowie für Unternehmer.
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Als Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Benutzung des eigenen Fahrzeugs können entweder die ...