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Sozialrecht | Kautionszahlung für bereits bezogene Wohnung
Die Kosten für eine mietvertraglich geschuldete Kaution für eine bereits bezogene Wohnung sind im Gegensatz zu einer Kaution für eine Wohnung, in welche ein Umzug erst bevorsteht, nicht als Wohnungsbeschaffungskosten, sondern vielmehr als Aufwendungen für die Unterkunft zu qualifizieren. Sie müssen im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übernommen werden, ohne dass es – zumindest wenn der Umzug wie bei einem solchen aus einem Studentenwohnheim in eine eigene Wohnung erforderlich ist – einer vorherigen Zusicherung zur Kostenübernahme bedarf (, ZMR 2008 S. 306).