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OLG Düsseldorf 19.12.2007 I-3 Wx 98/07, NWB 23/2008 S. 183

Wohnungseigentumsrecht | Wohnnutzung eines Dachbodens

Weist die Teilungserklärung einem Wohnungseigentümer die „ausschließliche Nutzung des Dachbodens” zu, ist damit eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken („Hobbynutzung”) nicht ausgeschlossen. Das Vorhandensein eines WC und eines Handwaschbeckens sind Ausstattungsmerkmale, die zwar einen gewissen Komfort bei der Freizeitnutzung bedeuten, aber nicht zwingend auf eine (geplante) Wohnnutzung hindeuten; eine Entfernung dieser Ausstattungsgegenstände kann somit nicht gefordert werden. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das bereits vorhandene ist, stellt eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEG) dar, so dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliegen muss ( I-3 Wx 98/07).

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