Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 GewO;
Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 5 GewO
Die Mitteilung von steuerlichen Pflichtverletzungen und von Abgaberückständen sowie das Erlöschen der Steuerpflicht an Gewerbebehörden (oder Verwaltungsgerichte in Gewerbeuntersagungsverfahren) kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Auskunftsersuchen an das Finanzamt
Das Finanzamt ist zur Offenbarung nur befugt,
wenn der Gewerbetreibende der Auskunft durch das Finanzamt zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder
wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Auskunft besteht. Die Auskunftserteilung beschränkt sich hierbei auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die steuerliche Unzuverlässigkeit ergibt.
Anregung des Finanzamtes an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens
Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung (Hinweis auf die /).
In allen Fällen, in denen sich das Finanzamt nach § 30 AO an der Auskunftserteilung gehindert sieht, teilt es dies lediglich der Gewerbebehörde mit.
Zu den grundsätzlichen Regelungen und den Einzelheiten verweist die OFD auf das , BStBl 2004 I S. 1178 (abgedruckt im Anhang des amtlichen AO-Handbuchs und in der Vollstreckungskartei OFD Hannover unter „Rückstandsunterbindende Maßnahmen” Karte 3).
Weitere Erläuterungen finden Sie insbesondere in:
AEAO zu § 30 Tz. 8.1
in der Rechtsprechung:
, BStBl 1987 II S. 545, bestätigt durch und weitere Az. –, BStBl 2003 II S. 828)
Vollstreckungskartei OFD Hannover im Sachgebiet „Rückstandsbindende Maßnahmen”.
OFD Hannover v. - S 0130 - 15 - StO 142
Fundstelle(n):
HAAAC-80307