Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut;
Belgisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro
Bezug:
Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des , BStBl 2004 I S. 1200) wenden die meisten Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an. Die belgischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland führen nun ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren ein.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. für Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, Folgendes:
1 Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 1 500 Euro an die belgischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn diese Umsätze nach dem in Tz. 59 ff. des o. a. dargestellten Verfahren abgewickelt werden.
2 Die Zahlung muss bar erfolgen. Die Beschaffungsstelle fügt daher in Teil 2 des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) anstelle der Angaben über den unbaren Zahlungsverkehr das Wort „Barzahlung” ein.
3 Mit der Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens ist die Beschaffungsstelle der belgischen Streitkräfte „OCASC/CDSCA” beauftragt. Für den Beschaffungsauftrag wird der als Anlage beiliegende Vordruck verwendet.
4 Bei Beschaffungen mit einem Wert über 1 500 Euro wird das belgische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV B 9 - S 7492/08/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1182 Nr. 22
StB 2008 S. 234 Nr. 7
UStB 2008 S. 199 Nr. 7
UVR 2008 S. 294 Nr. 10
CAAAC-80297