Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Reichweite der Grundsätze des sog. Erbvergleichs
Keine Anwendung auf Vergleich zwischen Miterben und unbeteiligtem Dritten
Muss eine vergleichsweise Regelung zwischen an dem Erbfall beteiligten Personen zustande kommen, damit die Grundsätze des Erbvergleichs für erbschaftsteuerliche Zwecke eingreifen? Während das FG München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 davon ausgegangen ist, hielt das FG Köln auch einen zwischen einem Erben und einem Dritten geschlossenen Vergleich über Grund und Höhe einer Nachlassforderung als erbschaftsteuerlich maßgeblich. Dies sieht der BFH jedoch anders, wie er jetzt in der klargestellt hat.
Begriff des Erbvergleichs
Das Zivilrecht versteht unter einem Erbvergleich einen Vertrag, durch den der Streit oder eine bestehende Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser sog. Erbvergleich auch der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen.
Voraussetzung für die Maßgeblichkeit auch für die steuerliche Beurteilung ist jedoch, dass sie ihren letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht hat. Werden in einem solchen Vergleich aber auch Regelungen über die weitere Nachlassauseinandersetzung getroffen, sind diese steuerlich ...