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Veräußerung von Bezugsrechten durch Körperschaften
Unterschiedliche Behandlung im EStG und KStG
Die Veräußerung von Bezugsrechten durch eine Körperschaft ist nach dem gem. § 8b Abs. 2 KStG nicht steuerbefreit. Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten sind von Körperschaften daher uneingeschränkt zu versteuern. Nach Auffassung des I. Senats gehören durch eine Kapitalerhöhung entstandene Bezugsrechte nicht zu den nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Anteilen an Körperschaften. Dagegen hatte der IX. Senat den Anwendungsbereich der hälftigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG auf Bezugsrechte erstreckt (), so dass die Bezugsrechteveräußerung nunmehr nach KStG und EStG unterschiedlich besteuert wird.
Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen
Die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG führen, ist seit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahre 2001 gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Die Steuerfreiheit von Anteilsveräußerungen soll die Steuerbefreiung von laufenden Beteiligungserträgen nach § 8b Abs. 1 KStG ergänzen. Der Gesetzgeber sieht in der Anteilsveräußerung nur eine besondere Form, wie der Anteilseigner die in der Körperschaft ...