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Berichtigungszeitraum bei unrichtigem Steuerausweis
Weist der Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert aus, schuldet er nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 auch die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Nennung des von dem Mieter geschuldeten Umsatzsteuerbetrags im Mietvertrag stellt nur im Zusammenhang mit konkretisierenden Unterlagen, wie z.B. Überweisungsbelegen, einen gesonderten Steuerausweis i.S. einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG dar. Eine Berichtigung des unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags erfolgt in dem Berichtigungszeitraum, in dem der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger die Rechnungsberichtigung vornimmt. Die Frage, ob die Festsetzung der unrichtig ausgewiesenen Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG unbillig ist, ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren sondern im Billigkeitsverfahren zu klären.